Tiergesundheitsrecht; Bekämpfung der Geflügelpest

  • Pressemitteilung
  • Amtliche Bekanntmachung
Foto: Pixabay

Tiergesundheitsrechtliche Allgemeinverfügung zur 1. Änderung der Allgemeinverfügung vom 22.11.2022 des Landratsamtes Coburg zur Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen in einem festgelegten Gebiet zu präventiven Zwecken nach der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen („Tiergesundheitsrecht“) i.V.m. der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung, GeflPestSchV) dem Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) und dem Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz, LStVG) im Landkreis Coburg.

Aufgrund des Art. 70 Abs. 1 Buchst. b) i.V.m. Abs. 2 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 Buchst. c) VO (EU) 2016/429 i.V.m. § 4 der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2020 (BGBl. I S. 1170) i.V.m. § 7 Abs. 6 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665), ergeht für das gesamte Gebiet des Landkreises Coburg folgende:

 

Allgemeinverfügung:

1.

Änderung der Nr. 2 der Allgemeinverfügung vom 22.11.2022:

 

Der Gegenstand der Nr. 2 der Allgemeinverfügung vom 22.11.2022 wird in Gänze neu in folgender Fassung verfügt: „Ausstellungen, Märkte und Schauen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel im Sinne des Artikel 4 Nr. 9 VO (EU) 2016/429 und/oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel im Sinne des Artikel 4 Nr. 10 VO (EU) 2016/429, ausgenommen Tauben, verkauft, gehandelt oder zur Schau gestellt werden, sind im Landkreis Coburg unter vorheriger Abstimmung mit dem Veterinäramt im Landratsamt Coburg unter Einhaltung bestimmter Anforderungen möglich.“

2.

Die sofortige Vollziehung der in Nummer 1 getroffenen Regelungen wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

3.

Kosten werden nicht erhoben.

4.

Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Coburg, 20.09.2023

Filberich

Oberregierungsrat                 

 

Hinweise:

Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allge-meinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Landratsamt Coburg, Lauterer Straße 60, Zimmer-Nr. 130, 96450 Coburg aus. Sie kann während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden.

Alle Nachrichten