Rechtzeitiger Rückschnitt von Hecken, Ästen und Sträuchern

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Liebe Mitbürgerinnen, liebe Mitbürger,

Hecken und Bäume prägen in besonderer Weise das Ortsbild. Sie wirken sich günstig auf die Feinstaubbelastung sowie das Klima aus und sind ein wichtiger Bestandteil der Natur. Nicht zuletzt tragen Sie zur reizvollen Verschönerung des gesamten Ortsbildes bei.

Das Grünwerk kann aber auch eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Wenn Hecken, Äste und Sträucher Verkehrsschilder verdecken oder die Einsicht in Kreuzungen oder Einmündungen erschweren, steigt die Unfallgefahr für alle Verkehrsteilnehmer. Der Fahrzeugverkehr ist dabei ebenso betroffen wie die Fußgänger und Radfahrer, die einem Risiko
ausgesetzt sind, wenn sie vom Geh- und Radweg wegen der Behinderung durch Ast- und Strauchwerk auf die Fahrbahn wechseln müssen.

 

Wir bitten deshalb alle Grundstückseigentümer ihre Grundstücke dahingehend zu prüfen, ob ein
Rückschnitt erforderlich ist.

Beim Überwuchs von Hecken etc. ist häufig festzustellen, dass gleichzeitig auch der Gehwegrand mit Unkraut bewächst. Für die Beseitigung des Bewuchses am Gehwegrand sowie für die Gehwegreinigung sind die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke verantwortlich. Für Schäden, die durch den Überwuchs verursacht werden, z. B. Lackkratzer an Fahrzeugen, haftet immer der betroffene Grundstückseigentümer.

 

Bitte beachten Sie:

Laut Bundesnaturschutzgesetz ist ein radikaler Rückschnitt oder das Entfernen der Hecke nur in der Zeit von Oktober bis Februar erlaubt, damit Vögel nicht beim Brüten gestört werden. In der Zeit von 1. März bis 30. September ist jedoch ein "schonender Form- und Pflegeschnitt" erlaubt.

Die lichte Höhe, innerhalb derer der Verkehrsraum von allen Hindernissen freizuhalten ist, beträgt für Geh- und Radwege 2,50 m und für Fahrbahnen 4,50 m. Die gesamte Straßenbreite bis zur Gehweghinterkante muss freigehalten werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

Tobias Ehrlicher

1. Bürgermeister

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