Allgemeine Informationen zu Herstellungsbeiträgen für die öffentlichen Entwässerungs- und Wasserversorgungseinrichtung

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Was sind Herstellungsbeiträge?

Die Stadt Bad Rodach erhebt für die Herstellung der öffentlichen Entwässerungs- und Wasserversorgungseinrichtungen Herstellungsbeiträge gem. Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG). Herstellungsbeiträge sind ein besonderes Entgelt dafür, dass einem Grundstück durch die Möglichkeit des Anschlusses an diese öffentliche Einrichtung ein Vorteil erwächst.

Näheres über die Erhebung von Herstellungsbeiträgen regeln die Beitrags- und Gebührensatzungen. Diese können jederzeit unter Satzungen und Verordnungen eingesehen werden.

 

Für welche Grundstücke werden Herstellungsbeiträge erhoben?

Ein Herstellungsbeitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte bzw. gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, die ein Recht zum Anschluss an die öffentliche Einrichtung haben oder tatsächlich an diese angeschlossen sind.

 

Wann werden Herstellungsbeiträge erhoben?

Die Beitragsschuld entsteht, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungsanlage bzw. Entwässerungsanlage angeschlossen werden kann.

 

Hinweis: Tritt eine Veränderung der Grundstücksgröße, der Bebauung oder der Nutzung des Grundstückes ein, so sind Flächenmehrungen beitragspflichtig. Veränderungen in diesem Sinne können z.B. sein:

 

  • Nachträglicher Ausbau eines bisher noch nicht ausgebauten Dachgeschosses
  • Neubau von Wohnhäusern
  • Anbau eines Wintergartens
  • Anbau an das bestehende Gebäude
  • Aufstockung eines Wohnhauses
  • Umnutzung von bisher beitragsfreien Gebäuden (z.B. Scheune) oder
  • Zukauf einer Nachbarfläche zum Grundstück

 

Diese Änderungen sind der Stadt Bad Rodach unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.

 

Die Beiträge aus Nacherhebungen entstehen, sobald Ihre Baumaßnahme abgeschlossen und die Änderung der Stadt mitgeteilt wurde.

 

Wer ist Beitragspflichtiger?

Beitragsschuldner ist, wer zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht Eigentümer des
Grundstückes oder Erbbauberechtigter ist.

 

Wann ist der Beitrag zur Zahlung fällig?

Der Herstellungsbeitrag ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides fällig.

 

Sollte die rechtzeitige Zahlung eine unbillige Härte darstellen, kann auf Antrag eine Stundung in Form z. B. einer Ratenzahlung gewährt werden. Für die Dauer der gewährten Stundung müssen Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB erhoben werden.

 

Unter Umständen kann auch die Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch auf Kosten des Schuldners erforderlich werden.

 

Wichtig: Bitte beachten Sie, dass trotz Einlegung eines Rechtsbehelfs die Forderung zum
angegebenen Zeitpunkt fällig wird.

 

Wie hoch sind die Beitragssätze?

Die Beitragssätze sind in den Beitrags- und Gebührensatzungen der Stadt Bad Rodach geregelt. Derzeit (Stand: 01/2021) betragen die Beitragssätze für die

 

Wasserversorgungsanlage                                         Entwässerungsanlage

je qm Grundstücksfläche            0,59 €                   je qm Grundstücksfläche             1,70 €

je qm Geschossfläche                   2,15 €                   je qm Geschossfläche                   10,40 €

 

Maßgebend sind jedoch die jeweiligen Beitragssätze zum Zeitpunkt des Entstehens der weiteren Beitragspflicht.

 

Wie wird der Herstellungsbeitrag berechnet?

Der Herstellungsbeitrag berechnet sich nach der Grundstücksfläche und nach der Geschossfläche. Die Geschossfläche berechnet sich nach den Außenmaßen der Gebäude. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Bei unbebauten Grundstücken wird zunächst ein Viertel (25%) der Grundstücksfläche als fiktive Geschossfläche angesetzt. Wird ein solches, bisher als unbebaut veranlagtes Grundstück bebaut, wird die nun tatsächlich vorhandene Geschossfläche der bisher veranlagten Geschossfläche gegenübergestellt. Ist die für das unbebaute Grundstück veranlagte fiktive Geschossfläche höher als die tatsächliche Bebauung, so wird der auf die Mehrfläche entfallene Beitrag erstattet. Ist die bisher veranlagte fiktive Geschossfläche geringer als der tatsächliche Bestand, wird die Mehrfläche nacherhoben.

 

Der Herstellungsbeitrag berechnet sich aus der Multiplikation der Grundstücks- bzw. Geschossfläche mit dem jeweiligen Beitragssatz.

 

Berechnung am Beispiel eines unbebauten Grundstückes in einem Neubaugebiet mit einer Grundstücksfläche von 1.000 m²

 

Herstellungsbeitrag für die Entwässerungsanlage:

 

Grundstücksfläche

1.000 m²

x   1,70 €

= 1.700,00 €

Geschossfläche

1.000 m² x ¼ = 250 m²

x 10,40 €

= 2.600,00 €

gesamt

 

 

= 4.300,00 €

 

Im darauffolgenden Jahr wird auf dem Grundstück ein Wohnhaus mit einer tatsächlichen Geschossfläche von 280 m² neu gebaut. Die Geschoßflächenmehrung von 30 m² wird nun nachverlangt.

 

Herstellungsbeitrag für die Entwässerungsanlage:

 

Grundstücksfläche

  0 m² (da bereits berechnet)

x   1,70 €

= 0,00 €

Geschossfläche

30 m²

x 10,40 €

= 312,00 €

gesamt

 

 

= 312,00 €

 

Welche Möglichkeiten eines Rechtsbehelfs habe ich?

Gegen einen Bescheid über Herstellungsbeiträge kann innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides entweder Widerspruch bei der den Bescheid erlassenden Behörde oder Klage beim Verwaltungsgericht Bayreuth eingereicht werden.

 

Da das Widerspruchs- bzw. Klageverfahren mit einem Kosten- und Zeitaufwand verbunden ist, empfiehlt es sich, vor der Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem zuständigen Sachbearbeiter das Gespräch zu suchen, um mögliche Unklarheiten frühzeitig ausräumen zu können.

 

Informationen für Bauherren

Jeder bauwillige Grundstückseigentümer mit einem baurechtlich genehmigten und „beitragspflichtigen“ Bauvorhaben erhält von der Stadt automatisch eine Vorausberechnung über die zu erwartenden Beiträge. Die Berechnung erfolgt auf Grundlage der vorliegenden Bauplanunterlagen. Falls erforderlich, werden notwendige Informationen zur genauen Beitragsberechnung vom Grundstückseigentümer noch abgefragt. Das Info-Schreiben enthält ein Berechnungsblatt (mit Aufmaßen, Beitragssätzen und ggf. anrechenbaren Altflächen) und eine Fertigstellungsanzeige. Dieser Meldevordruck ist bei der Stadt unmittelbar nach der Baufertigstellung (= bei Bezugsfertigkeit) einzureichen.

 

Wir sind für Sie da!

Diese kurze Information zur Veranlagung von Herstellungsbeiträgen soll Ihnen bereits vorab dabei helfen, sich einen Überblick über den zu erwartenden Herstellungsbeitrag zu verschaffen. Es handelt sich um eine stark vereinfachte Darstellung, ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Für weitere Erläuterungen oder bei Fragen bzw. Unstimmigkeiten steht Ihnen unsere Beitragssachbearbeiter gerne zur Verfügung. Nutzen Sie die Möglichkeit einer Terminvereinbarung. Gerne erläutern wir Ihnen bei einem persönlichen Gespräch die Berechnung und die Abrechnungsgrundlagen.

 

Ansprechpartner:

Stadt Bad Rodach                                                                           Stadtwerke Bad Rodach

Kämmerei                                                                                       Herr Florian Seelmann

Frau Annika Pertsch                                                                        Tel: 09564/ 92 39 20

Tel: 09564/ 92 22 19                                                                        Fax: 09564/ 92 39 10

Fax: 09564/ 92 22 25                                                                      E-Mail: florian.seelmann@stw-bad-rodach.de

E-Mail: annika.pertsch@bad-rodach.de

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