Tiergesundheitsrecht; Bovine Virusdiarrhoe-Virus (BVDV)

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    Allgemeinverfügung des Landkreises Coburg zur Anordnung eines Impfverbotes gegen die Infektion mit Boviner Virus Diarrhoe (BVD) nach der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689

    Aufgrund des Art. 46 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndVO (EU) 2018/1629 vom 25.7.2018 (ABl. L 272 S. 11), Art. 71 Abs. 1 lit. b), Art. 72 lit. f) und Anhang IV Teil VI Kapitel 2 Abschnitte 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen sowie Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz – GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, 752, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 370) geändert worden ist, ergeht für das gesamte Gebiet des Landkreises Coburg, folgende:

    Allgemeinverfügung

    I.

    1.

    Die Impfung von Rindern gegen die Infektion mit dem Bovine Virusdiarrhoe-Virus (BVDV) ist ab dem 15.05.2021 im gesamten Gebiet des Landkreises Coburg verboten.

    2.

    Die zuständige Behörde kann im Fall eines Ausbruchs eine Ausnahme vom Impfverbot nach vorgenannter Nummer 1 gestatten, wenn

     

    a)

    die Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchung und der Untersuchungen gemäß Artikel 25 Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 gezeigt haben, dass von dem Ausbruch nur eine begrenzte Zahl von Betrieben betroffen war und

     

    b)

    nur eine begrenzte Zahl von Rindern, die von der zuständigen Behörde zur Bekämpfung des Ausbruchs für erforderlich gehalten wird, unter Aufsicht der zuständigen Behörde geimpft wird und die Impfung für jedes Tier dokumentiert wird.

    3.

    In Rinder haltende Betriebe im Landkreis Coburg dürfen ab dem 15.05.2021 ausschließlich BVDV-unverdächtige Rinder eingestellt werden, die nicht gegen die BVDV-Infektion geimpft worden sind.

    Die BVDV-unverdächtigen, nicht gegen die BVDV-Infektion geimpften Rinder nach Satz 1 müssen von einem schriftlichen oder elektronischen Nachweis über die BVDV-Unverdächtigkeit des jeweiligen Rindes begleitet sein.

    II.

    Die sofortige Vollziehung der in Ziffer I getroffenen Regelungen wird nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse angeordnet.

    III.

    Diese Allgemeinverfügung tritt am 15.05.2021, 00:00 Uhr in Kraft.

    IV.

    Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.

    Coburg, 12.05.2021

    Schramm                                                                  

    Regierungsrätin

     

    Hinweise:

    Auf die Bußgeldtatbestände des § 32 Abs. 2 Nr. 3 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) wird hingewiesen.

    Ein etwaiger Rechtsbehelf gegen Ziffer I dieser Allgemeinverfügung hat aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung.

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