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Bürgerservice

Der Bürgerservice bietet Ihnen Einrichtungen, Vorgänge und Informationen nach Alphabet sortiert. Sie können gezielt nach Stichworten suchen und so neben Ansprechpartnern in der Stadtverwaltung auch Adressen verschiedener Firmen und Einrichtungen in der Stadt finden.

Autowaschanlagen

Rechtsverordnung über die Zulassung des Betriebs von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Bad Rodach

vom 24.01.2007

Aufgrund von Art. 2 Abs. 3 Nr. 5 des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage – Feiertagsgesetz – FTG – (BayRS 1131-3-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.05.2006 (GVBl. S. 190), erlässt die Stadt Bad Rodach folgende Rechtsverordnung.

*§ 1
Betrieb von Autowaschanlagen*

(1) In der Stadt Bad Rodach dürfen Autowaschanlagen bei geschlossenen Toren an Sonn- und Feiertagen ab 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr betrieben werden. Der Betrieb von Hochdruckreinigern und Staubsaugern ist in dieser Zeit nur innerhalb geschlossener Räume erlaubt.

(2) Autowaschanlagen dürfen an folgenden Feiertagen nicht betrieben werden:

  • Neujahr,
  • Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag,
  • 1. Mai,
  • Pfingstsonntag, Pfingstmontag,
  • Erster und Zweiter Weihnachtsfeiertag

*§ 2
In- und Außerkrafttreten*
Diese Rechtsverordnung tritt am 01. Februar 2007 in Kraft.
Ausfertigung:
Diese Rechtsverordnung wurde vom Stadtrat der Stadt Bad Rodach am 22.01.2007 beschlossen.

Sie wird hiermit ausgefertigt und bekannt gemacht.

Bad Rodach, 24.01.2007

STADT BAD RODACH

Gerold Strobel
1. Bürgermeister

Zuständiges Amt: Ordnungsamt

Montag und Dienstag07:45 – 12:30 Uhr
14:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch07:45 – 12:30 Uhr
Donnerstag07:45 – 12:30 Uhr
14:00 – 17:30 Uhr
Freitag07:45 – 12:00 Uhr
oder nach Vereinbarung

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